(Themenorientierte) Stadtrundgänge und Stadtrundfahrten in Livorno und an der etruskischen Riviera für Gruppenreisen und Klassenfahrten
Stadtführerinnen und Stadtführer sowie Reiseleiterinnen und Reiseleiter für Touren an der estruskischen Riviera und in der Toskana
Listen der Stadtführer in der Toskana (Guide turistiche provincia per provincia)
Stadtführer in der Region Livorno (Excel-Tabelle)
Preis-Beispiele (Centro Guide Cotsa Etrusca)
Our tariffs are for half day (HD) or full day (FD) and they are tailored on request.
For special needs such as very small groups, associations, school groups, more services for the same group or in the same day, please contact Centro Guide Costa Etrusca for information about.
Half day (3 - 4 hours) |
Full day | |
Tourist guide | 120,00 € (up to 30 people) 130,00 € (from 30 to 50 people) |
230,00 € (up to 30 people) 240,00 € (from 30 to 50 people) |
Enviromental guide | 120,00 € (up to 30 people) 130,00 € (from 30 to 40 people) |
190,00 € (up to 30 people) 200,00 € (from 30 to 40 people) |
Tourist escort | 100,00 € (1 coach) | 150,00 € (1 coach) |
Führungen und Reiseleitung - Tätigkeit als Reiseleiter
Infos über die Rechtslage:
Erklärung über den nicht-kommerziellen Charakter des Besuchs
Es wird den Schüler- bzw. Studentengruppen deshalb anheim gestellt, bei Betreten der Museen bzw. historischen Stätten eine sogenannte Autocertificazione (Erklärung über den nicht-kommerziellen Charakter des Besuchs) bei sich zu führen. Diese sollte auf dem amtlichen Papier der veranstaltenden Institution (Universität, Schule) in Italienisch abgefasst sein [...]. Eine solche Erklärung wird in der Regel akzeptiert, begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf eigene Führung.
Umsatzsteuer für Stadtführungen im EU-Ausland
Mit den nachfolgenden Hinweisen möchten wir auf die unterschiedliche Besteuerung hinweisen. Bei Fragen weden Sie sich bitte an die Geschäftführung / Buchhaltung Ihrer Organisation, Kirche oder Ihres Unternehmens bzw. an einen Steuerberater.
Kein Anspruch auf Vollständigkeit, Irrtum vorbehalten.
Stadtführungen im Auftrag von Verbrauchern:
Ort der Leistung: Ort der Leistungserbringung, also der Ort der Stadtführung (z.B. Rom)
Folge: Der Stadtführer / Die Stadtführerin hat die Umsatzsteuer im Land der leistungserbringung anzumelden und zu entrichten.
UStG § 3a (3) Nr 3 a: Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:
a)kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, [...]
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html
MwStSystRl Art 54: (1) Als Ort einer Dienstleistung sowie der damit zusammenhängenden Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen betreffend Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen der Veranstalter solcher Tätigkeiten, gilt der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden.
http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/251304_54/
Stadtführungen im Auftrag von Unternehmen im Sinne des UStG:
Ort der Leistung: Sitz des Leistungsempägers
Folge: Umkehr der Steuerschuldnerschaft, Reverse Charge (Der leistungsempfänger hat z.B. in Deutschland die Steuer anzumelden und zu entrichten.
UStG § 13 b: Leistungsempfänger als Steuerschuldner: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html
Das gilt auch dann, wenn er sonst als Kleinunternehmer im USR behandelt wird oder der Leistungserbringer im Ausland unter die Kleinunternehmer- oder eine vergleichbare Sonderreglung fällt. Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 26.10.2010 (Rs. C-97/09) klargestellt, dass die Kleinunternehmerregelung nur für im Inland ansässige Steuerpflichtige gilt.
Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerechtes sind auch:
- (gemeinnützige) Vereine: Vereine, die im Rahemn eines Zweckbetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Leistungen anbieten. (vgl. NWB Nr. 13 vom 21.03.15, Das Reverse Charge bei Nonprofit Organisationen, S 900 ff)
- Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechtes: Bei Verwendung einer UStid oder Leistungsbezug für nicht hoheitliche Aufgaben.
§ 3a (2) UStG:
Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html
Art 44 MwStSystRl:
Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers.
http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/251304_44/
Weitere Erläuterungen:
BMF Schreiben vom 04.09.2009, Umsatzsteuer, Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3 b und 3 e UStG ab 01.10.2010, RN 14 ff https://www.hk24.de/blob/hhihk24/produktmarken/beratung-service/recht_und_steuern/steuerrecht/downloads/1158258/566c80311afebda86834b23c3c2914af/BMF-Schreiben_Ort_der_sonstigen_Leistung_vom_4_9-data.pdf
OFD Niedersachsen, Verfügung vom 30.8.2010 - S 7117 - 65 - St 171: http://hochschulbesteuerung.de/2016/08/01/ofd-niedersachsen-verfuegung-vom-30-8-2010-s-7117-65-st-171/
"Reverse Charge bei Miniunternehmen" in SRTour 12/2011 Seite 8 ff: https://www.SRTourdigital.de/SRTour.12.2011.008
Hinweis auf Reverse Charge
Fattura esente IVA in base all'art. 7-quinques del DPR 633 1972 - nicht steuerbar gemäß Art. 7-ter D.P.R. 633/72
Hinweis auf Kleinunternehmeregelung bzw. pauschale Steuererhebung
Prestazioni esenti da IVA ex art.10 n. 22 del D.P.R. n.633/72